Eichgesetz / Eichordnung
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Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1992, zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes vom 13. Dezember 2001 - Auszug
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Eichgesetz/ Eichordnung
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Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im
geschäftlichen Verkehr zu schaffen,
2. die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.
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§ 1 Zweck des Gesetzes
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(1) Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, im Gesundheitsschutz,
Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Messsicherheit
erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Messgeräte im Gesundheitsschutz, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Messsicherheit in den in Absatz 1 genannten Bereichen oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Messgeräte nur in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, bereitgehalten oder
verwendet werden dürfen, wenn sie zugelassen und geeicht sind.
(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, zu den gleichen Zwecken durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates andere Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine
ausreichende Messsicherheit zu erwarten ist. Sie kann dabei insbesondere die Wartung von Messgeräten, die Vornahme von Kontrolluntersuchungen und die Teilnahme an
Vergleichsmessungen vorschreiben.
(4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen
für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Messgeräte kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom Hersteller
vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).
(5) Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die betroffenen Kreise zu hören.
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§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der
Messsicherheit
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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zur Durchführung des § 2 und der auf Grund von § 2 erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen. Sie kann dabei insbesondere
1. Anforderungen an Messgeräte und ihre Verwendung festlegen,
2. die Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen sowie die Wiederholung von Prüfungen und die Häufigkeit von Wartungsarbeiten vorschreiben,
3. Vorschriften erlassen über
a) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Zulassung, der Eichung und sonstiger Prüfungen sowie die Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs der
Zulassung,
b) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung von Prüfstellen und der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung des Prüfstellenpersonals sowie die
Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs der Bestellung, den Betrieb der Prüfstelle, die Aufsicht über die Prüfstelle und die Haftung für ihre Tätigkeit,
c) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung und Überwachung anderer mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauter Stellen,
d) die Mitwirkungspflichten des Besitzers eines Messgerätes bei der Eichung oder sonstigen Prüfung der messtechnischen Eigenschaften,
e) die Überprüfung von Messergebnissen,
f) die Ausnutzung von Fehlergrenzen und Abweichungen,
g) den Schutz vorgeschriebener Kennzeichen,
h) die Untersagung des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, der Bereithaltung und der Verwendung in anderen Staaten mit EG-Zeichen versehener vorschriftwidriger Messgeräte durch
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zum Schutze des geschäftlichen Verkehrs vorzuschreiben, dass
a) Werte für Größen nur angegeben werden dürfen, wenn sie mit einem geeichten Messgerät ermittelt und nach einem bestimmten Verfahren umgerechnet sind,
b) Gewichtswerte nur als Nettowerte angegeben werden dürfen,
2. zur Erleichterung des Handelsverkehrs Vorschriften zu erlassen über die Anerkennung in anderen Staaten durchgeführter Zulassungen, Eichungen und Prüfungen von
Messgeräten,
3. zur Erleichterung des Handels mit Getreide Vorschriften über die Schüttdichte von Getreide zu erlassen.
(3) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den Abstäzen 1 und 2 sind die betroffenen Kreise zu hören.
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§ 3 Erlass von Ausführungsvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Fertigpackungen, die entgegen § 7 Abs. 2 gestaltet oder befüllt sind, herstellt, herstellen lässt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
2. entgegen § 16 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine in
der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Prüfung nicht duldet,
3. nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 5 bereithält,
4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, § 3 Abs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder 12, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3
oder § 21 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 21 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt auch bei Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 21 und den zu ihrer Durchführung erlassenen
Verordnungen.
(3) Der Bundesminister für Wirschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Verordnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können,
zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung der Verodnungen erforderlich ist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit das Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgeführt wird,
die Behörde oder Stelle, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde
übertragen.
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§ 19 Ordnungswidrigkeiten
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(1) Es ist verboten,
1. Messgeräte zur Bestimmung
a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflussstärke von Flüssigkeiten
oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,
b) des Wassergehalts von Speisefetten, des Feuchtgehaltes von Getreide oder Ölfrüchten, der Schüttdichte von Getreide, des Fettgehalts von Milch oder Milcherzeugnissen oder des
Stärkegehalts von Kartoffeln,
c) des Fahrpreises bei Kraftdroschken ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden
können,
2. die in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte sowie Messgeräte zur Bestimmung des Drucks von Flüssigkeiten oder Gasen und der Temperatur
a) für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht,
b) zur Bestimmung von Beförderungsgebühren,
c) zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,
d) zur Durchführung öffentlicher Überwachtungsaufgaben,
e) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder
f) zur Erstattung von Schiedsgutachten ungeeicht zu verwenden,
3. Messgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs ungeeicht zu verwenden,
4. Messgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks an Kraftfahrzeugen in öffentlichen Tankstellen und Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes ungeeicht zu verwenden oder so
bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,
5. Messgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte oder des Gehalts bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund
ärztlicher Verschreibung oder bei Analysen in pharmazeutischen Laboratorien ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch
genommen werden können,
soweit nicht die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung nach § 2 eine neue Regelung trifft. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d steht der Verwendung nichtgeeichter Messgeräte zur
Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben nicht entgegen, wenn
1. die Messgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in anderer Weise als durch Eichung sichergestellt ist, dass die Verwendung der
Geräte zu einer genaueren Bestimmung von Messwerten führt, als sie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter Messgeräte erreicht werden kann oder
2. die Messsicherheit der Geräte für den Bereich, in welchem sie bei der Durchführung der Überwachungsaufgabe Verwendung finden, ohne Bedeutung ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie die Bestimmung des Gehalts betrifft, und Nummern 2 und 3 gelten nicht für Messgerätearten, die am 1. Januar 1985 nicht eichfähig waren.
(3) Den Messgeräten stehen gleich
1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom zugehörigen Messgerät beeinflusst wird oder die eine Wirkung auf das zugehörige Messgerät ausüben oder ausüben können, und
2. Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises in offenen Verkaufsstellen.
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§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten
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EichG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet C
Abschnitt III - Maßgabe für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
a) Messgeräte, für die das Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung der Deutschen Demokratischen Republik eine Bauartzulassung erteilt hat, sind in dem in Artikel 3
des Vertrages genannten Gebiet für die Gültigkeitsdauer der Zulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, zur Ersteichung und unbefristet zur Nacheichung
zugelassen.
b) Messgeräte, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden und
zur Eichung zugelassen sind, aber auf Grund der bisher dort geltenden Vorschriften nicht eichpflichtig waren, müssen bis spätestens 31. Dezember 1991 geeicht sein.
c) Messgeräte, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden und die auf Grund der bisher dort geltenden
Vorschriften weder zulassungspflichtig noch eichpflichtig waren, können erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1996 nachgeeicht werden, wenn sie die in der Eichordnung festgelegten
Verkehrsfehlergrenzen sowie die in Teil 7 der Eichordnung genannten allgemeinen Anforderungen einhalten. Sie müssen bis spätestens 31. Dezember 1991 geeicht sein.
d) Schankgefäße im Sinne von § 18 Abs. 3 dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht und bis 31.
Dezember 1992 zum Ausschank von Getränken verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie den bisher dort geltenden Vorschriften entsprechen. Schankgefäße ohne Füllstrich dürfen
nur noch bis zum 31. Dezember 1991 verwendet oder bereitgehalten werden.
e) Messgeräte und Schankgefäße, die nur den vorstehenden Übergangsvorschriften entsprechen, dürfen in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Tage des Wirksamwerdens des
Beitritts gegolten hat, weder in den Verkehr gebracht noch verwendet oder bereitgehalten werden. Bis zur Einrichtung der erforderlichen Länderbehörden und staatlich anerkannten
Prüfstellen, längstens bis zum 31. Dezember 1992, können die Regierungen der Länder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet oder die von ihnen bestimmten Stellen
abweichend von § 27 des Eichgesetzes andere Stellen mit der Durchführung des Gesetzes und der Eichordnung betrauen. Diese Stellen erheben für gebührenpflichtige Tätigkeiten Kosten
nach der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBI. I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung.
f) Bis zur Einrichtung der erforderlichen Länderbehörden und staatlich anerkannten Prüfstellen, längstens bis zum 31. Dezember 1992, können die Regierungen der Länder in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet oder die von ihnen bestimmten Stellen abweichend von § 27 des Eichgesetzes andere Stellen mit der Durchführung des Gesetzes und der
Eichordnung betrauen. Diese Stellen erheben für gebührenpflichtige Tätigkeiten Kosten nach der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBI. I S. 428) in der
jeweils geltenden Fassung.
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Geltungsbereich - neue Bundesländer
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Eichordnung vom 12. August 1988, zuletzt geändert durch
Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 29 Juni 1998 - Auszug
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Eichordnung
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(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht aus diesem
Teil oder aus Anhang B etwas anderes ergibt.
(2) Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung einer befristeten oder inhaltlich beschränkten Bauartzulassung eine kürzere Gültikeitsdauer der Eichung festlegen. Das gilt nicht für
die auf zehn Jahre befristete EWG-Bauartzulassung.
(3) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht weniger als ein Jahr, so beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde.
Bei einer verspäteten Nacheichung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres wird die Gültigkeitsdauer im Anschluss an die Gültigkeitsdauer der vorhergehenden Eichung
bemessen.
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§ 12 Allgemeines
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Ordnungs-
nummer
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Messgeräteart
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Gültigkeits-
dauer in
Jahren
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6.1
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Volumenmessgeräte für Kaltwasser und ihre Zusatzeinrich-
tungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.4
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6
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6.2
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Volumenmessgeräte für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.3
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5
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22.1
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Wärmezähler
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5
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EO 1988 Anhang B (zu den §§ 12 und 14), Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung – Auszug
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